Art 8 EMRK
Die Behandlung eines unbegleiteten Minderjährigen als erwachsenen Schutzsuchenden über mehrere Monate widerspricht dem Grundsatz der Minderjährigkeitsvermutung nach Art 8 EMRK. Zwar kann die Altersfeststellung einer Person ein notwendiger Schritt sein, wenn Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestehen. Doch impliziert dieser Grundsatz, dass das betreffende Verfahren von ausreichenden Verfahrensgarantien begleitet sein muss.