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Absolute Wartefrist für Familienzusammenführung bei subsidiär Schutzberechtigten

MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2024/30ZVG 2024, 257 Heft 3 und 4 v. 9.8.2024

Art 8 EMRK

Eine gesetzlich festgelegte dreijährige Wartefrist für die Familienzusammenführung betreffend Personen, denen subsidiärer oder vorübergehender Schutz gewährt wurde, die keinen Raum für eine individuelle Interessenabwägung lässt, verletzt Artikel 8 EMRK.

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