Eine explizite Bezugnahme auf das „Kindeswohl“ findet sich weder im AVG noch im VwGVG. Gerade eine rezente Entscheidung des VwGH aus dem Bereich des Migrationsrechts hat aber unter Rekurs auf diesen Parameter wesentliche Leitsätze für die Einvernahme von Minderjährigen (sowie diesbezügliche Beweisanträge) entwickelt. Abgesehen davon erfassen nicht nur einzelne Verfahrensregelungen (§ 9 und § 48 Z 1 AVG sowie § 25 Abs 1 VwGVG) insbesondere auch Minderjährige, sondern dienen auch die rechtsstaatlichen Grundsätze des allgemeinen Verfahrensrechts dazu, dem Kindeswohl als materieller Determinante zum Durchbruch zu verhelfen.