Aufgrund völker-, unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben ist das Kindeswohl auch bei den unterschiedlichen Formen der Aufenthaltsbeendigung „vorrangig“ im Einzelfall zu berücksichtigten. Der einfachgesetzlichen Rechtslandschaft lässt sich dieses Erfordernis nur bedingt entnehmen. Der folgende Beitrag analysiert den rechtlichen Rahmen, an dem sich Asyl- und Fremdenpolizeibehörden zu orientieren haben.