§ 49 Abs 2 VStG, § 76 Abs 1 StVO 1960, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, § 81 Abs 1 SPG 1991
Seite 140
Eine Rechtfertigung einer Tat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kommt nicht in Betracht, wenn zahlreiche andere legale Möglichkeiten zur Durchsetzung offenstehen. Auf den Inhalt des in der Versammlung zu transportierenden Anliegens kommt es nicht an. Der Klimanotstand bildet keinen entschuldigenden Notstand, da dieser eine unmittelbare Betroffenheit und einen direkten Bezug voraussetzt.