§ 33 Abs 1 WKJHG 2013
Die Zuerkennung von Hilfen für Erwachsene im Sinne des § 33 Abs 1 WKJHG, für die das Gesetz keine Bescheiderlassung vorsieht, erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Demnach hat die belangte Behörde zu Recht nicht bescheidmäßig über solche Leistungsansprüche abgesprochen, sondern den Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen.