§ 7 VwGVG, § 2 ZustG, § 8 Abs 1 ZustG
Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle hat zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer befindet und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung in Betracht gekommen wäre.