§ 284 BAO
Ein von der Abgabenbehörde erlassener Bescheid führt zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, auch wenn die Abgabenbehörde für dessen Erlassung durch den Übergang der Zuständigkeit auf das BFG nicht zuständig war. Dies gilt auch für Bescheide, die nach Erhebung einer Revision an den VwGH bis zu dessen Entscheidung erlassen wurden.