Der Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gem § 35 VwGVG ist Ausfluss des Nettoprinzips der Rechtsverwirklichung. Seine Schwäche besteht aktuell va in der zu geringen Pauschalierung des Kostenersatzes in der VwG-AufwErsV, die insoweit auch hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbleibt. Diese und einige andere Auslegungs- und Anwendungsfragen des § 35 VwGVG sind Gegenstand des vorliegenden Beitrages.