§ 45 Abs 1 VStG
Eine mit einem handschriftlich ergänzten Formular erfolgte, nicht unterschriebene „Verwarnung“ durch ein Marktaufsichtsorgan, die weder einen Schuldspruch noch einen hinreichenden Ausspruch der Ermahnung, noch eine Bezeichnung als Bescheid enthält, ist nicht als mittels Bescheid zu erteilende Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG zu qualifizieren.