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Formlose „Verwarnung“: keine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2023/38ZVG 2023, 191 Heft 3 v. 2.8.2023

§ 45 Abs 1 VStG

Eine mit einem handschriftlich ergänzten Formular erfolgte, nicht unterschriebene „Verwarnung“ durch ein Marktaufsichtsorgan, die weder einen Schuldspruch noch einen hinreichenden Ausspruch der Ermahnung, noch eine Bezeichnung als Bescheid enthält, ist nicht als mittels Bescheid zu erteilende Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG zu qualifizieren.

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