§ 41 Abs 1 Z 4 GewO 1994
Den Insolvenzverwalter trifft mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 41 Abs 5 erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach § 370 Abs 1 GewO 1994.