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Serviceseiten Verwaltungsgerichte**Haftungsausschluss: Die Angaben beruhen auf den von den Verwaltungsgerichten übermittelten Informationen. Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte wurden durch die Redaktion stichprobenartig überprüft, allfällige Irrtümer bleiben vorbehalten. Zu Fragen der derzeit uneinheitlich geregelten Zustellung und Einbringung erscheint demnächst in der ZVG ein Beitrag von Andreas Wimmer (Universität Innsbruck).

Praxis – ServiceMarie-Christin BergerZVG 2023, 67 Heft 1 v. 5.4.2023

 

BFG

Adresse

Bundesfinanzgericht; 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b; post.sitz@bfg.gv.at

Außenstelle Feldkirch

6800 Feldkirch, Schillerstraße 2; post.feldkirch@bfg.gv.at

Außenstelle Graz

8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14–18; post.graz@bfg.gv.at

Außenstelle Innsbruck

6020 Innsbruck, Innrain 32; post.innsbruck@bfg.gv.at

Außenstelle Klagenfurt

9020 Klagenfurt am Wörthersee, Siriusstraße 11; post.klagenfurt@bfg.gv.at

Außenstelle Linz

4020 Linz, Bahnhofplatz 7; post.linz@bfg.gv.at

Außenstelle Salzburg

5026 Salzburg, Aigner Straße 10; post.salzburg@bfg.gv.at

Telefonnummer

+43 5 0250 577100

Telefax

+43 5 0250 5977100

E-Mail Adresse

post.sitz@bfg.gv.at

Amtsstunden

Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr

Parteienverkehrszeiten

Telefonisch: Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr ausgenommen Karfreitag, 24. und 31.12.

Persönlich: Montag, Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 13.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr ausgenommen Karfreitag, 24.12. und 31.12.

Art der Einbringung

Steuer- und Beihilfenangelegenheiten: Beschwerde schriftlich, per Telefax oder über FinanzOnline (nicht per E-Mail)

Wiener Landes- und Gemeindeabgaben: in jeder technisch möglichen Form; Finanzstrafverfahren: schriftlich oder per Telefax

Art der Zustellung

An die Amtspartei: elektronisch (§ 24 Abs 7 BFGG)

Zustellungszeitpunkt: siehe 3. Abschnitt des ZustG

An die beschwerdeführende Partei: per Post mit Zustellnachweis

Zustellungszeitpunkt: Übergabe (Ausfolgung, Aushändigung) an den Empfänger und Übernahme durch diesen, Ersatzzustellung, Hinterlegung (siehe 2. Abschnitt des ZustG)

Präsident

Dr. Peter UNGER

Vizepräsident

derzeit unbesetzt

Fundstelle der Geschäftsverteilung

Homepage des Bundesfinanzgerichts unter: www.bfg.gv.at

Organisationsgesetz

BFGG (BGBl. Nr. 14/2013 idF Nr. 87/2021)

Anzahl der Richter

200 (exkl Präsident und Vizepräsident; Wien und Außenstellen)

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