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Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde betreffend die Weitergabe von Informationen an die Militärpolizei

MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2022/55ZVG 2022, 276 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 35 SPG, § 38 Abs 1a SPG, § 81 Abs 1a SPG, § 88 Abs 2 SPG

Bei der Weitergabe von Informationen an die Militärpolizei handelt es sich um keinen Akt von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und es wird damit auch keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung besorgt, weshalb eine Beschwerde im Hinblick auf § 88 Abs 2 SPG unzulässig ist.

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