§ 35 SPG, § 38 Abs 1a SPG, § 81 Abs 1a SPG, § 88 Abs 2 SPG
Bei der Weitergabe von Informationen an die Militärpolizei handelt es sich um keinen Akt von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und es wird damit auch keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung besorgt, weshalb eine Beschwerde im Hinblick auf § 88 Abs 2 SPG unzulässig ist.