§ 16 Abs 2 3. COVID-19-NotMV
Nur mit einer unbedenklichen ärztlichen Bestätigung kann die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung (der Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen) iSd § 16 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV erfüllt werden.