§ 2 UIG, § 4 UIG, § 5 UIG, § 6 UIG, Art 133 Abs 4 B-VG
Der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrichtlinie, die auch dem UIG zu Grunde liegt, ist nach der stRsp des VwGH grundsätzlich weit zu verstehen; Tiertransporte betreffend landwirtschaftlich genutzte Tiere können jedoch nicht unter den Begriff des Umweltbestandteils „Artenvielfalt“ eingeordnet werden.