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Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer Betriebsanlage

MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2022/22ZVG 2022, 110 Heft 2 v. 19.4.2022

§ 80 Abs 3 GewO 1994, Art 133 Abs 4 B-VG

Die in § 80 Abs 3 letzter Satz GewO normierte Frist von sieben Jahren für die Inbetriebnahme der Anlage errechnet sich von der Rechtskraft der Grundgenehmigung an (und nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der – letzten – Betriebsanlagenänderungsgenehmigung), wenn der Betrieb betreffend die Grundgenehmigung noch nicht (zumindest in wesentlichen Teilen) aufgenommen wurde.

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