§ 10 AVG, § 7 VwGVG, § 11 VwGVG
Wurde eine Vollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begründet, kann diese Vollmachtserteilung die fristgebundene Verfahrenshandlung der Beschwerdeerhebung nicht sanieren.