§ 7 VwGVG
Die belangte Behörde muss einen nach einer Beschwerdevorentscheidung verspätet gestellten Vorlageantrag zurückweisen. Unterlässt sie das, führt dies zum Zuständigkeitsübergang an das LVwG.
LVwG OÖ, 08.11.2021, LVwG-604681/3/RK
§ 7 VwGVG
Die belangte Behörde muss einen nach einer Beschwerdevorentscheidung verspätet gestellten Vorlageantrag zurückweisen. Unterlässt sie das, führt dies zum Zuständigkeitsübergang an das LVwG.
LVwG OÖ, 08.11.2021, LVwG-604681/3/RK