§ 6 Abs 1 AVG, Art 135 Abs 2 B-VG
Infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter hat dieser unter Bindung an die Rechtsprechung des VwGH vom 29. März 2021, zu Ra 2021/02/0006, seine Unzuständigkeit auszusprechen; dies verbunden mit der Verfügung der Weiterleitung an den zuständigen Richter.