Bleiben Sozialversicherungsbeiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten (insb § 58 Abs 5 ASVG) unbeglichen, haften die Vertreter des Dienstgebers, der die Beiträge primär schuldet, gem § 67 Abs 10 ASVG persönlich dafür. Anhand einer Entscheidung des VfGH1 aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, welche Bedeutung dabei dem Parteiengehör zukommt und auf welche Weise es in den verschiedenen Verfahrenskonstellationen zu gewähren ist.