§ 13 Abs 2 COVID-19-MG regelt das Zusammenspiel von Einschränkungen betrieblicher Tätigkeiten gem § 3 COVID-19-MG und § 20 EpiG. Der Gesetzgeber ermächtigt darin Verwaltungsorgane zur Disposition über die (Un-)Anwendbarkeit einer gesetzlichen Grundlage. Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht dieses System, sondern allenfalls der unklare Wortlaut des § 13 Abs 2 COVID-19-MG.