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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Parteiengehör

AufsätzeDr. Johannes DerntlZVG 2022, 82 Heft 2 v. 19.4.2022

Bleiben Sozialversicherungsbeiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten (insb § 58 Abs 5 ASVG) unbeglichen, haften die Vertreter des Dienstgebers, der die Beiträge primär schuldet, gem § 67 Abs 10 ASVG persönlich dafür. Anhand einer Entscheidung des VfGH11VfGH 7.6.2021, E 3390/2020. aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, welche Bedeutung dabei dem Parteiengehör zukommt und auf welche Weise es in den verschiedenen Verfahrenskonstellationen zu gewähren ist.

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