§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994, § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1994, § 26 Abs 1 GewO 1994, § 339 GewO 1994, § 340 GewO 1994
Beim Nachsichtsverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.
Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 kommt es – anders als etwa bei der Nachsicht oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung – nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an.