Mit der Impfstrafverfügung hat der Gesetzgeber zur Durchsetzung der Impfpflicht gegen COVID-19 ein „neues“ abgekürztes Strafverfahren eingeführt. Unterschiede zur Strafverfügung im VStG sind die Möglichkeit der reformatio in peius und eine Begründungspflicht bei Einsprüchen. Der vorliegende Beitrag erörtert die kompetenz- und grundrechtliche Zulässigkeit dieser Regelungen.