§ 68 AVG
Da durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann, fehlt der Partei, die dieses Recht beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation und sind Beschwerden gegen die Ablehnung zurückzuweisen.