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Keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bei Zurückweisung wegen res iudicata

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2021/88ZVG 2021, 436 Heft 6 v. 30.12.2021

§ 68 AVG

Da durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann, fehlt der Partei, die dieses Recht beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation und sind Beschwerden gegen die Ablehnung zurückzuweisen.

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