§ 31 Abs 2 DSG, § 20 Sbg LVwGG
Bei der Anonymisierung eines Erkenntnisses des LVwG Sbg handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Für eine dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde war die DSB (nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG) nicht zuständig.