§ 4 FahrradV 2001, § 8 FahrradV 2001, § 67 StVO 1960, § 68 Abs 1 StVO 1960, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960
Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 4 FahrradV betreffend die Ausrüstung von Rennrädern den klassischen Typus des Rennrades vor Augen hatte und nur diesen von den sonstigen Erfordernissen der FahrradV ausnehmen wollte.