§ 7 EpiG, Art 6 BVG Pers. Freiheit
Es lässt sich weder aus dem BVG Pers. Freiheit bzw dem EpiG noch aus dem Erkenntnis des VfGH, mit welchem der zweite Satz im § 7 Abs 1a EpiG aufgehoben wurde, schließen, dass die Landesverwaltungsgerichte die zuständigen Gerichte zur Prüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung wären.