§ 349 GewO 1994
Die (grundsätzliche) Legitimation zur Stellung eines Feststellungsantrags bezogen auf die eigene Gewerbeberechtigung ergibt sich aus § 349 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 GewO. Nicht jeder Gewerbeinhaber, sondern nur derjenige ist zur Antragstellung berufen, dessen Befugnisse bestritten werden oder der sie für sich in Anspruch nimmt.