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Hemmung, nicht Unterbrechung, der Revisionsfrist durch das COVID-19-VwBG

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen RechtsZVG-Slg 2021/43ZVG 2021, 244 Heft 3 v. 15.7.2021

§ 2 COVID-19-VwBG

Die Revisionsfrist ist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG anzusehen und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“).

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