§ 37 SPG, § 13 VersammlungsG
Eine Zusammenkunft mehrerer Personen mit dem Ziel des gemeinsamen Wirkens ist eine Versammlung; dies gilt auch dann, wenn mit der Zusammenkunft eine Blockadewirkung unter Ausnutzung räumlicher Gegebenheiten verbunden ist. Gerade die Weigerung, einen bestimmten Ort freiwillig zu verlassen, kann Ausdruck eines dem Versammlungsbegriff innewohnenden gemeinsamen Wirkens sein.