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Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Nichterteilung einer Auskunft durch den Österreichischen Rundfunk

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2021/35ZVG 2021, 182 Heft 2 v. 15.4.2021

Art 20 Abs 4 B-VG, Art 133 Abs 4 B-VG

In Anbetracht der Organisation und Aufgaben des ORF ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass dieser Aufgaben der Verwaltung besorgt. Er unterliegt dementsprechend auch nicht der Auskunftspflicht iSd Art 20 Abs 4 B-VG.

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