§ 22 Abs 10 AsylG und § 22 BFA-VG regeln die Überprüfung von Bescheiden, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Asylwerberinnen bzw Asylwerbern nach Einbringung eines Folgeantrags aufgehoben wird. Der wohl bemerkenswerteste Unterschied zwischen diesem Überprüfungsverfahren und dem „allgemeinen“ Bescheidbeschwerdeverfahren betrifft die Verfahrenseinleitung. Nach dem asylrechtlichen Regime ist die sonst übliche eigeninitiative Beschwerdeerhebung durch die betroffene Person ausgeschlossen. Stattdessen hat eine Übermittlung der Akten des Verwaltungsverfahrens durch das bescheiderlassende BFA zu erfolgen, die als Bescheidbeschwerde gilt. Diese in der österreichischen Rechtsordnung wohl einzigartige Beschwerdefiktion erachtete der VfGH in seinem Erkenntnis vom 10. 10. 2018, Slg 20.292/2018, mit Blick auf Art 130 und 132 B-VG als verfassungskonform. Im vorliegenden Beitrag soll dieses Überprüfungsregime vor dem Hintergrund und unter kritischer Würdigung der höchstgerichtlichen Entscheidung im Lichte der Vorgaben des B-VG für den Rechtsschutz gegen Bescheide analysiert werden.