Der Beitrag widmet sich der Frage, ob es dem Landesgesetzgeber zusteht, das Landesverwaltungsgericht als Entscheidungsinstanz über innerparlamentarische Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu berufen. In weiterer Folge wird aufgezeigt, welche Folgeprobleme mit derartigen Entscheidungsbefugnissen eines Landesverwaltungsgerichts verbunden sind bzw wären.