§ 113 ASVG, Art 133 Abs 4 B-VG
Wirtschaftliche Einschränkungen aufgrund einer Pandemie (in concreto zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19) können einen besonders berücksichtigungswürdigenden Fall im Sinne des § 113 Abs 3 letzter Satz ASVG darstellen.