Die Bestimmung des § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950 beschäftigt derzeit die Höchstgerichte. Aus verschiedenen Gründen erachten sich weder die Landesverwaltungs- noch die Zivilgerichte als Rechtsmittelinstanzen gegen ausgesprochene COVID-19-Absonderungen zur umfassenden gerichtlichen Kontrolle für zuständig. Die Autoren dieses Beitrags gehen der Frage nach, ob die in Rede stehende Bestimmung bei deren Einführung der Zustimmung der Länder bedurft hätte.