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Der Veranstaltungsbegriff und die „sechs Personen aus zwei Haushalten“-Ausnahmeregel des § 13 COVID-19-SchuMaV

Aufsätzeao. Univ.-Prof. Dr. Rudolf FeikZVG 2021, 14 Heft 1 v. 15.2.2021

§ 13 COVID-19-SchuMaV verbietet Veranstaltungen, „definiert“ sie und sieht Ausnahmen vom Abhaltungsverbot vor. Es lohnt sich, einzelne Aspekte dieser Regelung, die zugleich auch die Basis für empfindliche Verwaltungstrafen sein kann, näher zu betrachten.

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