§ 29 Abs 1 LSD-BG, § 22 Abs 2 VStG
Sind bei einer Übertretung des § 29 Abs 1 LSD-BG bis zu drei Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen, so ist (aufgrund einer absoluten Höchstgrenze der Gesamtsumme bzw Maximalstrafdrohung und da dieser Regelung gewichtige öffentliche Interessen zugrunde liegen) die „Maksimovic“-Judikatur des EuGH nicht anzuwenden.