§ 21 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Erteilung einer Bewilligung zur Beisetzung einer Urne in einer Wohnung nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 setzt die Eignung des Beisetzungsortes voraus.
§ 21 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Erteilung einer Bewilligung zur Beisetzung einer Urne in einer Wohnung nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 setzt die Eignung des Beisetzungsortes voraus.