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Bewilligung der Beisetzung einer Urne nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

MaterienrechtSonstige MaterienSenR Mag. Dr. Manfred HübschZVG-Slg 2020/81ZVG 2020, 428 Heft 5 v. 15.10.2020

§ 21 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Art 133 Abs 4 B-VG

Die Erteilung einer Bewilligung zur Beisetzung einer Urne in einer Wohnung nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 setzt die Eignung des Beisetzungsortes voraus.

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