Art 11 EMRK, Art 12 StGG, § 7a VersammlungsG 1953
Die Möglichkeit einer Gegendemonstration ist für sich allein keine „Störung“, welche die Festlegung eines Schutzbereiches für eine Versammlung rechtfertigen könnte. Bei der Bestimmung eines solchen Schutzbereiches ist vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, dass die Teilnehmer der Versammlung auch mit gegenläufigen Positionen durch eine andere Versammlung erreicht werden können.