§ 11 VStG, § 31a StGB
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im VStG bleibt für die beantragte nachträgliche Strafmilderung durch Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe in einem angemessenen Ausmaß kein Raum.
§ 11 VStG, § 31a StGB
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage im VStG bleibt für die beantragte nachträgliche Strafmilderung durch Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe in einem angemessenen Ausmaß kein Raum.