Der vorliegende Beitrag analysiert mit dem Friedpark-Erkenntnis des VwGH auf der einen und der Entscheidung des EuGH in der Rs Memoria Srl auf der anderen Seite zwei bestattungsrechtliche Erkenntnisse, die eine vergleichbare Problemlage am selben Entscheidungstag unterschiedlich lösen und bewerten. Der Verfasser dieses Beitrages zeigt, dass strenge Gemeindevorbehalte für Friedhöfe – wie sie regional, bspw nach Tiroler Landesrecht, nach wie vor gelten – im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH jedenfalls nicht in der bislang bestehenden Strenge aufrecht erhalten werden können.