§ 11 Abs 2 Z 2 NAG
Zur Abklärung der Ortsüblichkeit gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG können seriöse Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, herangezogen werden.