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Feststellung der Ortsüblichkeit gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG anhand von Statistiken

MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2020/43ZVG 2020, 233 Heft 3 v. 15.6.2020

§ 11 Abs 2 Z 2 NAG

Zur Abklärung der Ortsüblichkeit gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG können seriöse Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, herangezogen werden.

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