Art 2 StGG, Art 7 B-VG, § 120 Abs 1b FPG
Die für unrechtmäßigen Aufenthalt vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von € 5.000,– erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, ohne dass es der Vollziehung möglich wäre, den gegebenen Unterschieden im Tatsächlichen bei der Strafbemessung angemessen Rechnung zu tragen; dies verstößt gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.