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Ist die Grundeigentümerin in einem wasserrechtlichem Verfahren Nebenpartei oder Gegenpartei?

MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2020/40ZVG 2020, 224 Heft 3 v. 15.6.2020

§ 42 Abs 1 AVG, § 102 Abs 1 lit b WRG, § 107 Abs 1 WRG

In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in dem weder ein Zwangsrecht eingeräumt, noch ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wird, handelt es sich bei der Grundeigentümerin um eine Neben- und nicht um eine Gegenpartei, daher tritt mangels Erhebung von Einwendungen durch die Grundeigentümerin jedenfalls Präklusion ein.

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