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Örtliche Zuständigkeit bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2020/39ZVG 2020, 221 Heft 3 v. 15.6.2020

§ 6 Abs 5 RGG, § 7 Abs 1 RGG, § 7 Abs 2 RGG, § 2 Abs 2 VStG, § 27 Abs 1 VStG

Gemäß § 6 Abs 5 RGG iVm § 7 Abs 1 und 2 RGG wird für die Festlegung der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz auf die Handlungspflichten am Hauptwohnsitz der natürlichen Person oder am Sitz der Unternehmung bzw juristischen Person abgestellt.

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