§ 6 Abs 5 RGG, § 7 Abs 1 RGG, § 7 Abs 2 RGG, § 2 Abs 2 VStG, § 27 Abs 1 VStG
Gemäß § 6 Abs 5 RGG iVm § 7 Abs 1 und 2 RGG wird für die Festlegung der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz auf die Handlungspflichten am Hauptwohnsitz der natürlichen Person oder am Sitz der Unternehmung bzw juristischen Person abgestellt.