§ 76 Abs 2 AVG
Im Fall eines amtswegigen (rechtmäßig eingeleiteten und durchgeführten) Verwaltungsverfahrens kommt es hinsichtlich des Verschuldens nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vor allem darauf an, ob die verfahrensauslösenden Umstände dem Verschulden eines Beteiligten zuzuschreiben sind.