§ 8 AVG, § 44a AVG, § 44b AVG, § 31 EisbG
Mangels Vorliegens eines weiteren Bauverfahrens (bzw eines mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden baurechtlichen Verfahrens) kann der im ursprünglichen Bewilligungsverfahren präkludierte Beschwerdeführer für ein derartiges Verfahren auch (noch) keine Parteistellung erlangen.