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Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs 5 NAG wirkt ex nunc

MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2020/25ZVG 2020, 157 Heft 2 v. 24.7.2020

§ 28 Abs 5 NAG, Art 133 Abs 4 B-VG

Eine auf § 28 Abs 5 NAG gestützte Entziehung des Aufenthaltstitels hat keine Rückwirkung, sondern gilt der

Seite 157


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