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Anforderungen an die „Auswahl und Bestellung eines Dritten“ gemäß § 19 Abs 11 Z 3 AIFMG durch eine Verwahrstelle

MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2020/21ZVG 2020, 144 Heft 2 v. 24.7.2020

§ 19 AIFMG, § 60 AIFMG

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Verwahrstelle bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen.

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